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Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz (AktG):

DJE ist ein Vermögensverwalter im Sinne von § 134 a Abs. 1 Nr. 2b AktG und beschreibt aufgrund der damit zusammenhängenden Verantwortung nachfolgend ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften gemäߧ 134 b AktG. Portfoliogesellschaften im Sinne dieser Mitwirkungspolitiksind Gesellschaften, in die DJE investiert.

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